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Änderung § 52 WpHG vom 20.01.2007

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§ 30g WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 52 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52 Ausschluss der Anfechtung


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Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.


 
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