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Änderung § 13 WpHG vom 03.01.2018

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§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 13 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Sofortiger Vollzug


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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.