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Änderung § 32d WpHG vom 03.01.2018
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§ 32d WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 32d WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung | (Text neue Fassung)§ 32d (aufgehoben) |
(1) 1 Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm veröffentlichten Quotes in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. 2 Er hat die Zugangsgewährung in eindeutiger Weise in seinen Geschäftsbedingungen zu regeln. (2) Die Geschäftsbedingungen können ferner vorsehen, dass 1. die Aufnahme und Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit Kunden abgelehnt werden kann, sofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere der Bonität des Kunden, dem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung der Geschäfte geboten ist, 2. die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern dies zur Verminderung des Ausfallrisikos notwendig ist, und 3. unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von mehreren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der Aufträge erheblich über der Norm liegt. |
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