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Änderung § 103 WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37j WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 103 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 37j Versagung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 103 Versagung der Erlaubnis


(Textabschnitt unverändert)

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,

2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,

3. die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder

4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.



(heute geltende Fassung)