Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 57 WpHG vom 03.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 57 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 57 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 *)


(Text neue Fassung)

§ 57 (in § 57 vom 1.1.18 verschoben)


vorherige Änderung

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen sowie

2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich sind.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 58 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 57 am 25. Juni 2017 ein Absatz 6 angefügt werden. Ein § 57 existiert zu diesem Termin nicht.



 
(heute geltende Fassung)