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Änderung § 63 WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 63 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 ; Verordnungsermächtigung *)


(Text neue Fassung)

§ 63 (in § 63 vom 1.1.18 verschoben)


vorherige Änderung

(14) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstellung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3a Nr. 2 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 63 am 25. Juni 2017 ein Absatz 14 angefügt werden. Ein § 63 existiert zu diesem Termin nicht.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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