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Änderung § 64 WpHG vom 03.01.2018

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§ 64 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 64 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 *)


(Text neue Fassung)

§ 64 (in § 64 vom 1.1.18 verschoben)


vorherige Änderung

(10) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt und Aufbau sowie Art und Weise der Zurverfügungstellung des standardisierten Informationsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, **)

2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der nach Absatz 6 notwendigen Informationen für die Kunden,

3. zu Kriterien dazu, wann geringfügige nichtmonetäre Vorteile im Sinne des Absatzes 7 vorliegen.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


---
Anm. d. Red.:
*) Gemäß Artikel 3 Nr. 64 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 64 am 25. Juni 2017 ein Absatz 10 angefügt werden. Ein § 64 existiert zu diesem Termin nicht.

**) Gemäß Artikel 3a Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll in § 64 Abs. 10 am 25. Juni 2017 die Nummer 1 neu gefasst werden. siehe vorherigen Hinweis unter Fußnote *)



 
(heute geltende Fassung) 

 
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