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Änderung § 13 WpHG vom 28.03.2020
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§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 13 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Sofortiger Vollzug | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. |
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