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Änderung § 104 WpHG vom 28.03.2020
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§ 104 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 104 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 Aufhebung der Erlaubnis | |
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder | |
(Text alte Fassung) 2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. | (Text neue Fassung) 2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat. |
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
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