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Änderung § 37f WpHG vom 01.11.2007

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§ 37f WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 37f WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37f Überwachung der Informationspflichten


(Text neue Fassung)

§ 37f (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu überwachen. § 35 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung nach § 36 Abs. 1 hat sich auch auf die Einhaltung der Informationspflichten nach § 37d zu erstrecken.