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Änderung § 140 WpHG vom 19.08.2020
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§ 140 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung | § 140 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874 |
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(Text alte Fassung) § 140 (neu) | (Text neue Fassung)§ 140 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte |
1 Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr. |
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