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Änderung § 32d WpHG vom 10.11.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32d WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2021 geltenden Fassung
§ 32d WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503


vorherige Änderung

 


(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig

1. irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder

2. wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)