Änderung § 113a WpHG vom 01.01.2022

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§ 113a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 113a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

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§ 113a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113a Evaluierung


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Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.




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