Änderung § 62 WpHG vom 01.01.2022

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§ 62 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 62 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Prüfung der Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Unbeschadet des § 61 ist die Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie der sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 und der gemäß Artikel 61 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Durchführungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen. 2 § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Artikel 3 Nr. 60 i.V.m. Artikel 26 Abs. 1 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll § 62 am 25. Juni 2017 ein Absatz 2 angefügt werden. Ein § 62 existiert zu diesem Termin nicht. Durch Artikel 3 Nr. 59 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wurde § 62 am 3. Januar 2018 ohne Absatz 2 neu gefasst.



 
(heute geltende Fassung) 



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