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Änderung § 14a WpHG vom 28.05.2022
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§ 14a WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 14a WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen |
(1) 1 Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. 2 Sie kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. 3 Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen. (2) 1 § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt unberührt. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. |
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