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Änderung § 14a WpHG vom 28.05.2022

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§ 14a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 14a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. 2 Sie kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen. 3 Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen.

(2) 1 § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt unberührt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.