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Änderung § 24a WpHG vom 15.12.2023

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§ 24a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 24a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,

1. nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie

2. nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,

elektronisch übermittelt werden müssen. 2 Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


 
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