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Änderung § 32e WpHG vom 15.12.2023
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§ 32e WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 32e WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte oder die Irreführung durch die Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erkannt hat. | (Text neue Fassung) (1) Ein Anspruch des Anlegers nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 oder in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte. |
(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam. (3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. |
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