Änderung § 138a WpHG vom 28.12.2024

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§ 138a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2024 geltenden Fassung
§ 138a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 138a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014


vorherige Änderung

 


Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.




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