Tools:
Update via:
Änderung § 13 WpHG vom 30.12.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 4 FinmadiG am 30. Dezember 2024 und Änderungshistorie des WpHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 13 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Sofortiger Vollzug | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1262/al209523-0.htm