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Änderung § 13 WpHG vom 30.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 13 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sofortiger Vollzug


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

(heute geltende Fassung) 

 
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