Tools:
Update via:
Änderung § 34d WpHG vom 08.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34d WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 AnlSVG am 8. April 2011 und Änderungshistorie des WpHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 34d WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung | § 34d WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 34d (neu) | (Text neue Fassung)§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte |
(1) - (5) (6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an 1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3, 2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie 3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die Dauer der Speicherung der Einträge einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein schreibender Zugriff auf die für das Unternehmen einzurichtenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5 eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen wird. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1262/al27649-0.htm