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Änderung § 34d WpHG vom 08.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34d WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung
§ 34d WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte


vorherige Änderung

 


(1) - (5)

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an

1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3,

2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie

3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die Dauer der Speicherung der Einträge

einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein schreibender Zugriff auf die für das Unternehmen einzurichtenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5 eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen wird. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)