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Änderung § 42d WpHG vom 08.04.2011
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§ 42d WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung | § 42d WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
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(Text alte Fassung) § 42d (neu) | (Text neue Fassung)§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d |
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf 1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, 2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und 3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tätigkeit einsetzen. (2) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss 1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, 2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen. 2 Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend. |
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