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Änderung § 32b WpHG vom 01.01.2012
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§ 32b WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 32b WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt | |
(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnittswerts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Inland haben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. |
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