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Änderung § 29 WpHG vom 01.04.2012

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§ 29 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 29 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)