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Änderung § 37k WpHG vom 01.04.2012
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§ 37k WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 37k WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37k Aufhebung der Erlaubnis | |
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen würden, oder 2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
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