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Änderung § 41a WpHG vom 01.07.2012
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§ 41a WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 41a WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
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(Text alte Fassung) § 41a (neu) | (Text neue Fassung)§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl |
(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist, hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entsprechend. (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 der Bundesanstalt mitteilen. |
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