Änderung § 19 WpHG vom 16.02.2013

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§ 19 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 19 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien


vorherige Änderung

 


(1) Eine Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegenüber der Bundesanstalt bedarf der Schriftform.

(2) Wird eine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearingpflichtig, weil die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind, hat sie dies unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt mitzuteilen.

(3) Als Nachweis im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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