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Änderung § 5 WpHG vom 08.09.2015
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§ 5 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 192 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Wertpapierrat | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2 Er besteht aus Vertretern der Länder. 3 Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4 Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5 An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6 Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7 Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2 Er besteht aus Vertretern der Länder. 3 Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4 Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5 An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6 Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7 Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(2) 1 Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2 Er berät die Bundesanstalt, insbesondere 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt, 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten, 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. 3 Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. 4 Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. (3) 1 Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2 Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. 3 Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. |
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