Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30c WpHG vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30c WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 30c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten


(Text neue Fassung)

§ 30c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung oder seiner sonstigen Rechtsgrundlagen, die die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, der Bundesanstalt und den Zulassungsstellen der inländischen oder ausländischen organisierten Märkte, an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, unverzüglich nach der Entscheidung, den Änderungsentwurf dem Beschlussorgan, das über die Änderung beschließen soll, vorlegen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlussorgans mitteilen.