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Änderung § 49 WpHG vom 26.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 49 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

(2) § 37x in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 26. November 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)