Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 WpHG vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 11 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)