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Änderung § 26a WpHG vom 20.01.2007

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§ 26a WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 26a WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister


vorherige Änderung

 


1 Ein Inlandsemittent hat die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, in der in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1, vorgesehenen Weise zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, die Veröffentlichung mitzuteilen. 2 Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)