Tools:
Update via:
Änderung § 30e WpHG vom 20.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30e WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie des WpHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30e WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 30e WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30e (neu) | (Text neue Fassung)§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister |
(1) 1 Ein Inlandsemittent muss 1. jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktien des Emittenten verschaffen, b) im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Änderungen der Ausstattung dieser Wertpapiere, insbesondere von Zinssätzen, oder der damit verbundenen Bedingungen, soweit die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte hiervon indirekt betroffen sind, c) bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderungen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, 2. die Aufnahme von Anleihen mit Ausnahme staatlicher Schuldverschreibungen im Sinne des § 36 des Börsengesetzes sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen, sofern er nicht eine internationale öffentliche Einrichtung ist, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder er nicht ausschließlich Wertpapiere begibt, die durch den Bund garantiert werden, und 3. Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können, unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. 2 Er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1262/al5619-0.htm