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Änderung § 52 WpHG vom 25.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 52 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39


vorherige Änderung

 


(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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