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Änderung § 9 WpHG vom 03.01.2018

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§ 9 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften geboten ist.

(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften erforderlich ist.