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Änderung § 9 WpHG vom 03.01.2018
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§ 9 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 9 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen |
(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften geboten ist. (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften erforderlich ist. |
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