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Änderung § 25 WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 25 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel


(Text neue Fassung)

§ 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel


(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für

vorherige Änderung

1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 2c,

2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
und

3.
ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,



1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und

2.
ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,

die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.



(heute geltende Fassung)