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Änderung § 27 WpHG vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 27 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 16 Aufzeichnungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 27 Aufzeichnungspflichten


(Textabschnitt unverändert)

1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. 3 Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.



(heute geltende Fassung)