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Änderung § 45 WpHG vom 03.01.2018
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§ 29 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 45 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 29 Richtlinien der Bundesanstalt | (Text neue Fassung)§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt |
1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | 1 Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. 2 Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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