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Änderung § 94 WpHG vom 03.01.2018
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§ 36d WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 94 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung | (Text neue Fassung)§ 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung |
(1) Die Bezeichnungen 'Honorar-Anlageberater', 'Honorar-Anlageberaterin', 'Honorar-Anlageberatung' oder 'Honoraranlageberater', 'Honoraranlageberaterin', 'Honoraranlageberatung' auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind. | (1) Die Bezeichnungen 'Unabhängiger Honorar-Anlageberater', 'Unabhängige Honorar-Anlageberaterin', 'Unabhängige Honorar-Anlageberatung' oder 'Unabhängiger Honoraranlageberater', 'Unabhängige Honoraranlageberaterin', 'Unabhängige Honoraranlageberatung' auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 eingetragen sind. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. 2 Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen. (3) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2 Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen. | |
(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt. | (4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93 tritt. |
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