Tools:
Update via:
Änderung § 110 WpHG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 110 WpHG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des WpHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 37r WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 110 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 37r Mitteilungen an andere Stellen | (Text neue Fassung)§ 110 Mitteilungen an andere Stellen |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. (2) 1 Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2 Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1262/al65997-0.htm