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Änderung § 45 WpHG vom 03.01.2018

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§ 45 WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 45 WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom 21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. 2 Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zugewiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.