Tools:
Update via:
Änderung § 66 WpHG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des WpHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 66 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 (neu) | (Text neue Fassung)§ 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge |
§ 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1262/al66046-0.htm