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Änderung § 31c WpHG vom 20.07.2007

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§ 31c WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 31c WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 31c (neu)


(Text neue Fassung)

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...

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sowie zu den Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 3 aufheben kann, erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)