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Änderung § 110 WpHG vom 26.11.2019
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§ 110 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 110 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 58 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 110 Mitteilungen an andere Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. |
(2) 1 Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2 Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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