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Änderung § 12 WpHG vom 01.11.2007
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§ 12 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 12 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Insiderpapiere | |
(Text alte Fassung) Insiderpapiere sind Finanzinstrumente, 1. die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, | (Text neue Fassung) 1 Insiderpapiere sind Finanzinstrumente, 1. die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, |
2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder 3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Nummer 2 abhängt. | |
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist. | 2 Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist. |
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