Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31b WpHG vom 01.11.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31b WpHG, alle Änderungen durch Artikel 1 FRUG am 1. November 2007 und Änderungshistorie des WpHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 31b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 31b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien


(Text alte Fassung)

...

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4 Satz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die Vorgaben des § 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c, 31d und 33a gebunden. 2 Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat, als professioneller Kunde oder als Privatkunde behandelt zu werden.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4 Satz 2. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.