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Änderung § 36c WpHG vom 01.11.2007
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§ 36c WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 36c WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland | (Text neue Fassung)§ 36c (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen. |
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