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Änderung § 37j WpHG vom 01.11.2007
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§ 37j WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 37j WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37j Versagung der Erlaubnis | |
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, | |
(Text alte Fassung) 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, 3. die Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. | (Text neue Fassung) 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen, 3. die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. |
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