Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des WpHG am 04.08.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2011 durch Artikel 5 des EnWNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Ausnahmen § 2b Wahl des Herkunftsstaates Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 3 (weggefallen) § 4 Aufgaben und Befugnisse § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 5 Wertpapierrat § 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes |
§ 8 Verschwiegenheitspflicht § 9 Meldepflichten § 10 Anzeige von Verdachtsfällen § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters Abschnitt 3 Insiderüberwachung § 12 Insiderpapiere § 13 Insiderinformation § 14 Verbot von Insidergeschäften § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister § 15b Führung von Insiderverzeichnissen § 16 Aufzeichnungspflichten § 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten § 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten Abschnitt 3a Ratingagenturen § 17 Überwachung von Ratingagenturen §§ 18 - 20 (weggefallen) Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation § 20a Verbot der Marktmanipulation § 20b (weggefallen) Abschnitt 5 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen § 22 Zurechnung von Stimmrechten § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Finanzinstrumenten § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 28 Rechtsverlust § 29 Richtlinien der Bundesanstalt § 29a Befreiungen § 30 Handelstage Abschnitt 5a Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung § 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten § 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum § 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister § 30f Befreiung § 30g Ausschluss der Anfechtung Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln § 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen *) § 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten § 31 Allgemeine Verhaltensregeln § 31a Kunden § 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien § 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen § 31d Zuwendungen § 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems § 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme § 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel § 32 Systematische Internalisierung § 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer § 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt § 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer § 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung § 33 Organisationspflichten § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 34a Getrennte Vermögensverwahrung § 34b Analyse von Finanzinstrumenten § 34c Anzeigepflicht § 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 36c (aufgehoben) § 37 Ausnahmen § 37a (aufgehoben) Abschnitt 7 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen Abschnitt 8 Finanztermingeschäfte § 37d (aufgehoben) § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 37f (aufgehoben) § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte Abschnitt 9 Schiedsvereinbarungen § 37h Schiedsvereinbarungen Abschnitt 10 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union § 37i Erlaubnis § 37j Versagung der Erlaubnis § 37k Aufhebung der Erlaubnis § 37l Untersagung § 37m (aufgehoben) Abschnitt 11 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen § 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten § 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt § 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle § 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle § 37r Mitteilungen an andere Stellen § 37s Internationale Zusammenarbeit § 37t Widerspruchsverfahren § 37u Beschwerde Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister § 37v Jahresfinanzbericht § 37w Halbjahresfinanzbericht § 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung § 37y Konzernabschluss § 37z Ausnahmen Abschnitt 12 Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Strafvorschriften § 39 Bußgeldvorschriften § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde § 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 40b Bekanntmachung von Maßnahmen Abschnitt 13 Übergangsbestimmungen § 41 Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11 § 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i § 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j § 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d § 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a § 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte § 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11 § 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 47 Anwendungsbestimmung für § 34 | |
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland | |
(1) 1 Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 und des Verbots der Marktmanipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. 2 Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern. | |
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwachungsstellen, die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes sowie die für die Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | (2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwachungsstellen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur und die Landeskartellbehörden sowie die für die Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. |
(3) 1 Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach § 2 Abs. 10, §§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. 2 Die Deutsche Bundesbank hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. 3 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4 Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. (4) 1 Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. 2 Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können. | |
§ 7b (neu) | § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes |
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1262/v172489-2011-08-04.htm