Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)V. v. 17.05.2022 BGBl. I S. 852
Sonstige
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5256
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)
V. v. 17.05.2022 BGBl. I S. 852
§ 4 SchwarmfdPV Stichtag der Prüfung und Berichtszeitraum ... (3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 32f Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des ...
§ 5 SchwarmfdPV Prüfungsbeginn ... Prüfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne des § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn ... hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen. ...
§ 8 SchwarmfdPV Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ... Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach ... zu berücksichtigen. (2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem ...
§ 18 SchwarmfdPV Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens ... Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit dieser nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesanstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in ... (2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 32f Absatz 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes , wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des ... Grund eine andere Frist bestimmen. (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bundesanstalt einzureichen. ...
§ 19 SchwarmfdPV Berichtsentwurf ... Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Berichtsentwurf vor der ...
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... Absatz 4 Satz 1, des § 24a Absatz 2, des § 31 Satz 1, des § 32 Absatz 6 Satz 1, des § 32f Absatz 8 Satz 1 , des § 33 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 38 Absatz 5 Satz 1 in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". b) Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst: „§ 32f Überwachung und Prüfung der ... b) Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst: „ § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der ... wird die Angabe „bis 10" durch die Angabe „bis 10a" ersetzt. 8. § 32f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 4 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; ... oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; ...
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