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Änderung § 14 FuAG vom 14.05.2024

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§ 14 FuAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 14 FuAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Pflichten des Händlers


(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass

1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist,

2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind,

3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und

4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 erfüllt hat.

(2) 1 Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2 Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(4) 1 Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. 2 Ist das nicht möglich, nimmt der Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. 3 Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) 1 Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer Funkanlage erforderlich sind. 2 Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3 Der Händler hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.